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10. Juni 2024 | Kein Kaskoschutz beim Verlassen ohne Handbremse und 1. Gang

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Ein Fahrer hatte beim Parken den ersten Gang nicht ordnungsgemäß eingelegt und auch die Parkbremse nicht aktiviert.

Nachdem der Versicherungsnehmer das Auto verlassen hatte, löste sich der erste Gang und das Auto rollte in einen Teich.

Die Kaskoversicherung lehnte eine Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit ab.

Was ist passiert?
Zwischen den Parteien wurde ein Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kollisionskaskoversicherung (AKKB 2016) zugrunde lagen. Am 07.08.2020 stellte der Versicherungsnehmer sein versichertes Fahrzeug auf einem Abstellplatz ab und verließ es, ohne ordnungsgemäß den ersten Gang einzulegen und ohne die Parkbremse zu aktivieren. Als er das Fahrzeug verließ, war keine Bewegung erkennbar.

Für den Versicherungsnehmer deutete somit auch nichts darauf hin, dass er den ersten Gang nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte. Er ging daher zu einer Kollegin und ließ das Fahrzeug für den Zeitraum von ein paar Minuten unbeaufsichtigt. Währenddessen löste sich der erste Gang und das Fahrzeug rollte in einen Teich. Bei dem hier bestehenden Gefälle von 3% bis 6% hätte sowohl die elektronische Parkbremse als auch das ordnungsgemäße Einlegen der ersten Getriebestufe für sich allein ein Wegrollen des Fahrzeugs verhindert. Unter Verweis auf die grobe Fahrlässigkeit lehnte die Versicherung schließlich die Zahlung der geltend gemachten Versicherungsleistung ab.

Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 23.11.2022 führte der Oberste Gerichtshof (7 Ob 142/22s) zunächst aus, dass grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist dabei die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dabei muss dem Versicherungsnehmer ein objektiv schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein. Grobe Fahrlässigkeit ist daher dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen.

Nach der Straßenverkehrsordnung ist der Lenker eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dieses vor dem Verlassen so zu sichern, dass es nicht abrollen kann. Da im vorliegenden Fall bei dem geringen Gefälle schon das ordnungsgemäße Einlegen des ersten Gangs ohne zusätzliche Aktivierung der elektronischen Parkbremse ein Wegrollen verhindert hätte und für den Versicherungsnehmer nichts darauf hindeutete, dass er den ersten Gang nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte, kam der OGH zum Ergebnis, dass kein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegt. Nach Ansicht des OGH kann vom Versicherungsnehmer mangels Erkennbarkeit auch nicht eine Kontrolle durch nochmaliges Einlegen des Gangs verlangt werden.

Schlussfolgerung
Selbst ein objektiv schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit, sondern muss dem Versicherungsnehmer der schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein.

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