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19. Juli 2016 | Versicherung zahlt nicht,wenn die Türe nur zugeschlagen wird

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In ein Reihenhaus wurde eingebrochen. Nun war strittig, ob die Haushaltsversicherung zahlt. Denn: Die – außen mit einem Knauf versehene – Haustür war nur „ins Schloss gefallen“, aber nicht versperrt gewesen. Die Gerichte sahen gemäß den Bedingungen eine Obliegenheitsverletzung. Der OGH sprach dem Versicherer Leistungsfreiheit zu.
Ein oder mehrere unbekannte Täter drangen in das Reihenhaus über die Haustür ein. Diese war lediglich zugezogen, also „ins Schloss gefallen“. Mit dem Schlüssel zugesperrt war sie jedoch nicht. Die Tür war auf der Außenseite mit einem Knauf versehen, sodass sie von außen nicht ohne weiteres geöffnet werden konnte. J. wollte von seiner Versicherung nun 21.000 Euro s.A. an Wertersatz für gestohlene Gegenstände.

Versicherer wirft J. grobe Fahrlässigkeit vor

Aus J.s Ansinnen entwickelte sich eine Meinungsverschiedenheit, die vor die Gerichte führte. Der Versicherer vertrat den Standpunkt, dass J. die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt habe. Daraus ergebe sich die Leistungsfreiheit des Versicherers.

Es sei allgemein bekannt, dass eine lediglich ins Schloss gezogene Tür mit Außenknauf keinen tatsächlichen Einbruchsschutz biete.

J. sah das anders: Die eingewandte Obliegenheitsverletzung liege nicht vor, weil unter „Versperrthalten“ des Objekts zu verstehen sei, dass dieses von der allgemeinen Benützung ausgeschlossen sei.

„Zuziehen“ genügt nicht

Der OGH hielt fest, die Haushaltsversicherung biete grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung im engeren Sinn, also für jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt.

Die Versicherungsbedingungen enthalte in diesem Zusammenhang eine Obliegenheit mit dem „jedem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck“, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren.

Dieser Zweck könne nicht bereits durch das Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite erreicht werden, „bietet dies doch nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz“.

Aktive Betätigung des Schließmechanismus

„Erst die aktive Betätigung des Schließmechanismus und die damit einhergehende Sperrfunktion bewirkt, dass ein entsprechendes Fachwissen und/oder deutliche Gewaltanwendung erforderlich ist, um über eine Haustür in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen“, so der OGH.

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer gehe demnach bei dieser Bedingungslage davon aus, dass ein bloßes Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite nicht dem geforderten „Versperren“ genügt.

„Versperren“ bedeute schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die aktive Betätigung des Schließmechanismus.

Zusammenfassung des OGH
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes

Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art. 4.1. ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.
Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt wurde die Haustür bloß zugezogen; der beklagte Versicherer hat demnach die Verletzung der Obliegenheit des Art. 4.1. ABH nachgewiesen.
Daraus folgt die Leistungsfreiheit des Versicherers.

Die Entscheidung im Volltext
Die Entscheidung 7Ob76/16a vom 25. Mai 2016 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar.

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