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Italien hat in diesem Jahr gesetzliche Änderungen vorgenommen, die gerade
auch für österreichische Reisende in der jetzigen Urlaubssaison schlagend
werden könnten
„Kein Grund zur Sorge“
Zugleich gibt man aber Entwarnung: „Es besteht kein Grund zu Sorge“,
sagt Arbö-Chefjurist Stefan Mann. Der Versicherungsverband Österreich
hat uns bestätigt, dass keine Anzeigenbestätigung von der italienischen
Polizei notwendig ist, wenn eine solche zu bekommen faktisch unmöglich
ist.“
Wer also diese Anforderung bei seiner Kaskoversicherung deshalb nicht erfüllen
könne, weil die italienische Polizei nicht bereit ist, den Schaden
aufzunehmen, „begeht somit keine so genannte Obliegenheitsverletzung“,
führt Mann weiter aus.
„Wichtig ist, den Schaden und den Hergang des Unfalls
dennoch ausreichend zu dokumentieren.
Dies kann etwa durch Fotos oder Zeugen geschehen“, so Mann.
Besondere Bestimmungen beachten
Davon abgesehen, rät der Arbö ganz grundsätzlich, sich mit den
speziellen Reisebestimmungen auseinanderzusetzen.
„So ist nicht nur die Mitnahme einer Autoapotheke, eines Pannendreiecks
und von Warnwesten verpflichtend. Zusätzlich muss auch ein für das
Fahrzeug passendes Ersatzlampenset mitgeführt werden.“
Nähere Informationen zu Italien-Reisen sind zum Beispiel auf Länderinformations-Webseiten
des Arbö, des ÖAMTC und des Außenministeriums erhältlich.
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