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6. März 2017 | DROHNEN - Die unterschätzte Gefahr

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Nutzungs- Bewilligung- und Versicherungspflichten werden oft nicht bedacht.

Berufsfotografen, Ziviltechniker, die Filmindustrie, Kartografen oder auch Landvermesser nützen Drohen als Arbeitsmittel. Doch auch im Privatbereich werden Drohen quasi als Spielzeug immer öfter in den Himmel geschickt.

Die Schäden, die durch Drohnen verursacht werden können, sind aber nicht zu unterschätzen. Von Beschädigungen von Stromleitungen, Bäumen, Flugzeugen und Gebäuden bis hin zu Verletzungen von Menschen und Tieren.

Es sollte unbedingt die Versicherungspflicht geklärt werden.

Laut Luftfahrgesetz (LFG) gilt für Flugmodelle, welche kein Spielzeug sind und für Drohnen der Klasse 1 und Klasse 2, besteht Versicherungspflicht.

Drohnen werden in mehrere Klassen eingeteilt:

  • Spielzeuge,
  • Flugmodelle (ohne Kamera) sowie unbemannte Luftfahrzeuge der 1. und 2. Klasse.


Die meisten Hobby- und Freizeitdrohnen im Handel fallen in die Kategorie der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1.

Generell gilt:
Für alle Drohnen, die nicht als Spielzeug (bis 250 g) definiert sind, besteht Versicherungspflicht
UND - sobald sie für z.B. Foto- oder Filmflüge verwendet werden – zusätzlich Bewilligungspflicht durch die Austro-Control.

Das sind solche, die selbstständig im Flug verwendet und ohne Sichtverbindung betrieben werden. Mit der Drohnenversicherung werden Sach- und Personenschäden ausgelöst durch Drohnen ersetzt.

  • Die Prämien unterscheiden sich zwischen privater und gewerblicher Nutzung,
  • Die Versicherungssumme beginnt ab € 1.5 Mio. in der Haftpflicht.

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