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29. November 2021 | Gewinnfreibetrag nicht vergessen

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Kurz vor dem Jahresende sollten Klein und Mittelbeträge und Selbstständige, ­ihren Gewinnfreibetrag in Paragraf-14 nutzen. Hier kann der Gewinn ohne Steuern entnommen werden.

Die Steuerreform beschert allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus einem Gewerbebetrieb einen Steuervorteil in Form eines Gewinnfreibetrages. Auf diesem Gewinnfreibetrag basierend gibt es spezielle Lösungen für solche Unternehmer in der Altersvorsorge.

Das Besondere daran:
Mit der Flexibilität von KMU-Vorsorgen können Sie den Gewinnfreibetrag optimal für Ihre Altersvorsorge ausnützen und zusätzlich selbst entscheiden, wieviel Sie für Ihre Alterspension zurücklegen möchten.

KMU und Selbstständige dürfen ihre nicht entnommenen Gewinne bekanntlich in spezielle Paragraf-14-Investmentfonds investieren. Sobald der Jahresgewinn feststeht, können sie somit maximal 13 Prozent beziehungsweise bis zu 41.450 Euro "steuerfrei" stellen, sofern diese Beteiligungen vier Jahre lang im Anlagevermögen gehalten werden.

Vor der Auswahl der passenden Wertpapiere muss geklärt werden, welche selbstständigen Einkunftsarten zu berücksichtigen sind, um die Höhe des zu investierenden Gewinnfreibetrags zu ermitteln.

Wir unterstützen sie hier gerne.

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