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Ein Mann rutschte auf dem Weg zur Arbeit aus und verletzte sich. Da Scooter als Sportgeräte gelten, muss die gesetzliche Unfallversicherung laut Höchstgericht keine Versehrtenrente zahlen
Mit dem E-Scooter zur Arbeit? Für viele Städter ist das längst eine willkommene Abwechslung zur Fahrt mit dem Fahrrad oder der Bim. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten, denn bei fahrzeugtypischen Unfälle mit den Zweirädern muss die gesetzliche Unfallversicherung laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) nicht zahlen. Das bekommt nun ein Grazer zu spüren, der sich verletzte und keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat (OGH 8.10.2024, 10 ObS 55/24x). Eine privater Unfallschutz ist sehr empfohlen.
Der Mann war im Februar 2023 von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle im Stadtgebiet von Graz gefahren. Als ihm ein Pkw entgegenkam, bremste er, rutschte auf der feuchten Fahrbahn weg und stürzte. Der Mann beantragte nach dem Unfall eine Versehrtenrente bei der Unfallversicherung, wurde aber abgewiesen. Wer "auf dem Weg zur Arbeit ein Spiel- und Sportgerät verwende", habe keinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschieden die Gerichte in Graz.
"Kein sicheres Fahren"
Der Mann zog schließlich vor den Obersten Gerichtshof und argumentierte, dass der E-Scooter für ihn mittlerweile ein "übliches und zulässiges Verkehrsmittel" sei, das dem Fahrrad gleichgestellt sei. Doch das Höchstgericht sah das anders. Laut der Entscheidung kam es gerade deshalb zu dem Unfall, weil der E-Scooter "im Vergleich mit einem üblichen Damen- oder Herrenfahrrad" aufgrund seiner kleinen Räder und seiner geringen Lenkerbreite weniger Stabilität geboten habe.
"Auch wenn E-Scooter in erster Linie im innerstädtischen (Nah-)Verkehr inzwischen öfters anzutreffen sind, handelt es sich bei ihnen dennoch nicht um allgemein übliche und sicher handhabbare Verkehrsmittel", heißt es in der Entscheidung. Auch das Gesetz stufe E-Scooter und etwa auch Monowheels als "Trendsportgeräte" ein, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften "kein sicheres Fahren gewährleisten".
"Kritische Manöver"
Den Unterschied zum Fahrrad beschreiben die Gerichte außerdem so: Schon "starkes Bremsen oder das Geben von Handzeichen" seien beim E-Scooter "kritische Manöver". Zudem rutsche das Vorderrad leichter weg und aufgrund der kleinen Räder sei keine Selbststabilisierung gegeben, sodass es "leichter zu ungewollten Fahrlinienverlagerungen oder Auslenkbewegungen kommt".
Bei einem Unfall mit einem E-Scooter, der auf dessen spezifische Fahreigenschaften zurückgeht, muss die Unfallversicherung deshalb nicht zahlen. Anders wären Fälle zu beurteilen, in denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen. Weniger juristisch formuliert: Die Versicherung müsste zahlen, wenn der Unfall bei der Fahrt mit einem Rad genauso passiert wäre – also auch die Fahrt mit einem Fahrrad nicht sicherer gewesen wäre. Denken könnte man dabei zum Beispiel an einen umgestürzten Baum oder einen Fahrbahnmangel.
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