zurück Werden Fahrzeugschlüssel in einer unversperrten Lade hinter der Bar aufbewahrt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einem Totalschaden.
Der Kläger hatte seine Fahrzeugschlüssel in seinem Abendlokal hinter der Theke in einer unversperrten Lade aufbewahrt.
Die Lade wurde häufig geöffnet und konnte von den Gästen an der Bar gesehen werden – darunter auch der spätere Täter, ein Bekannter des Klägers. Dieser entwendete die Schlüssel und unternahm eine Fahrt, die zum Totalschaden des Fahrzeugs führte.
Der Zutritt zum Bereich hinter der Theke war den Gästen durch ein Hinweisschild untersagt, die Bar war grundsätzlich mit einem Mitarbeiter besetzt. Dennoch konnte die Bar kurzfristig unbeaufsichtigt sein, wenn beide Mitarbeiter anderweitig beschäftigt oder abgelenkt waren. Der Täter musste bloß einen geeigneten Augenblick abwarten, um die Schlüssel ohne Überwinden weiterer Hindernisse an sich zu bringen.
Auffallende Sorglosigkeit
Aufgrund dieser Umstände nahm das Berufungsgericht hier grobe Fahrlässigkeit an. Dieses Urteil sah der OGH im Rahmen der Judikatur. Grobe Fahrlässigkeit setze ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Dies sei hier der Fall, weshalb die Revision zurückgewiesen wurde.
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