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Deckungsablehnung wegen unterlassener Verkehrsunfallverständigung gemäß § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO der Straßenverkehrsordnung
Dies gilt für alle versicherten Risken wie Rechtsschutz, Kasko etc.
Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre.
RICHTIGES VERHALTEN BEI EINEM VERKEHRSUNFALL
- Unfallstelle absichern
- Wenn nötig Notruf absetzen
- Erste Hilfe leisten
- Am Unfallort bleiben, zumindest bis Einsatzdienste eintreffen
- Zur Dokumentation beitragen (Zeugenaussage)
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, haben Unfallbeteiligte sofort anzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Ist bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden, kann die Verständigung der Polizei unterbleiben.
Die Unfallstelle ist jedenfalls entsprechend abzusichern und die Unfallbeteiligten haben an der Feststellung des Unfallhergangs mitzuwirken.
Bei Unfällen mit Personenschaden kann neben einem Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann ein Strafverfahren wegen "Imstichlassen eines Verletzten" oder sogar wegen „Fahrlässiger Tötung“ drohen.
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